Willkommen beim Fanclub "The Firm" - Fußball im Rahmen der Möglichkeiten. 

 

Wir sind eine Gruppe von Arminiafans, die sich ursprünglich auf Block 6 getroffen haben und 1998 eine lockere Fangemeinschaft gebildet haben. Der Schritt zum offiziellen Fanclub wurde im Oktober 2005 vollzogen.

Unsere 112 Mitglieder (Stand 01/2010) kommen aus verschiedenen Kulturen, doch sie verbindet ihre Liebe zum Fußball und besonders zum DSC Arminia Bielefeld. In der Saison 2007/2008 mussten wir unseren geliebten Block 6 verlassen und unsere neue Heimat auf Block 2 einnehmen.

Wir verwahren uns gegen jede Art von Gewaltausübung, rassistischer, neonazistischer oder sonstiger diskriminierender Äußerungen sowohl im als auch außerhalb von Fußballstadien. Für diese angeblichen "Fans" gibt es leider auch in Bielefeld bereits ausreichend Gruppierungen.  


Unsere Satzung:

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „The Firm Bielefeld“.

 

§ 2 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06..

 

§ 3 Vereinszweck

Vereinszweck ist der Betrieb eines Fanclubs zur Unterstützung des DSC Arminia Bielefeld. Der Verein verfolgt keinerlei Gewinnerzielungsabsicht und ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Der Verein wird nicht im Vereinsregister eingetragen.

Der Fanclub wahrt parteipolitische und religiöse Neutralität. Er räumt Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein. Der Fanclub verwahrt sich gegen jede Art von Gewaltausübung, rassistische, neonazistische oder sonstige diskriminierende Äußerungen sowohl in als auch außerhalb der Fußballstadien.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann grundsätzlich jede lebende Person werden. Die Vorsitzenden des Vereins müssen aber volljährig sein. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand.

Bei einer Ablehnung des Antrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.

Die Mitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt. Es wird ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von 25,- Euro pro Jahr. Azubis, Schüler, Studenten, Rentner und Arbeitssuchende über 18 Jahren zahlen 10,- Euro pro Jahr, Mitglieder unter 18 Jahren 10,- Euro pro Jahr, Mitglieder unter 14 Jahren zahlen nichts. Ein einmal gezahlter Mitgliedsbeitrag kann auch im Falle des Ausscheidens während eines Vereinsjahres nicht zurückverlangt werden.

 

§ 5 Vorstand

A.) Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem

Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus:

          a) dem 1. und 2. Vorsitzenden

          b) dem Kassenwart

          c.) dem Presse- und Medienwart

          d.) der Frauenbeauftragten

          e.) dem Zeugwart

          f.) der/m Beauftragte/r für Aussendarstellung und Aussenbeziehungen (Aussenminister/in)

B.) Sämtliche Vorstandmitglieder üben Ihre Ämter ohne Vergütung aus.

C.) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.

 

§ 6 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes

A.) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.

Der Vorstand wird vertreten durch den 1. und/oder 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

B.) Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer des Vereinsjahres mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

Die Ladung der Vereinsmitglieder erfolgt durch Mitteilung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung auf der Homepage des Vereins, durch Einladung per Mail und/oder durch Verteilung von Handzetteln auf Block 2 der Alm an den vorletzten Heimspieltagen vor der Mitgliederversammlung.

Darüber hinaus kann der Vorstand einzelne oder alle Vereinsmitglieder auch auf andere Weise benachrichtigen oder laden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in einem Zeitraum von 6 Monaten stattfindet, in den folgenden 3 Monaten eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.

C.) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf dasVereinsvermögen eingehen. Der Vorstand darf keine Verpflichtungen eingehen, die das Barvermögen des Vereins übersteigen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt. Der Vorstand hat dieses eventuellen Vertragpartnern ausdrücklich mitzuteilen. Davon ausgenommen sind

Kleinstgeschäfte, bei denen Verbindlichkeiten des Vereins sofort bezahlt werden.

 

§ 7 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins schadet oder durch seine Aktivitäten zu erkennen gibt, dass seine Gesinnung und Ziele mit den Grundwerten des Vereins nicht vereinbar sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied

- strafbare Handlungen im Stadion begeht;

- rassistisches oder neonazistisches Gedankengut durch Äußerungen, Sprechgesänge

oder in sonstiger Weise kundtut oder zu erkennen gibt, entsprechende Gesinnungen

zu unterstützen;

- zur Anwendung von Gewalt auffordert.

Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages in Verzug ist. Zwischen der ersten und der zweiten Mahnung ist mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen einzuhalten.Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Beschluss bedarf zur Wirksamkeit der Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder.Durch den Austritt von einem oder mehreren Mitgliedern wird der Verein nicht aufgelöst, sondern durch die verbleibenden Mitglieder fortgesetzt.Der Verein wird aufgelöst, wenn dies in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, dieausschließlich zu diesem Zwecke unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes einberufen wurde, mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Stimmen beschlossen wird.Im Falle der Auflösung wird das Vermögen auf die Mitglieder verteilt.